RS OGH 2003/4/29 1Ob19/03f

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

MedienG §39 Abs4

Rechtssatz

Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in §39 Abs4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117636

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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