RS OGH 2003/4/29 4Ob50/03m, 17Ob4/07y, 4Ob244/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

UWG §1 C2
UWG §9 Abs3 B5

Rechtssatz

Wenn Aussprache und Phantasiecharakter der Zeichen den Sinngehalt des übereinstimmenden Zeichenbestandteils in den Hintergrund treten lassen und dieser daher nicht beschreibend wirkt, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil letztlich zwei Phantasiebezeichnungen vorliegen, die in dem am Wortanfang stehenden und den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteil übereinstimmen. Catsan-CatSil

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117609

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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