Norm
MRG §15aRechtssatz
Der in § 15a MRG verwendete Begriff "Wohnung" ist so zu verstehen, dass er kurz den zu Wohnzwecken vermieteten Mietgegenstand umschreibt.Der in Paragraph 15 a, MRG verwendete Begriff "Wohnung" ist so zu verstehen, dass er kurz den zu Wohnzwecken vermieteten Mietgegenstand umschreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117866Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0050OB00072_03D0000_001