RS OGH 2003/4/29 5Ob80/03f

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

GBG §53 Abs1

Rechtssatz

Eine Anmerkung der Rangordnung mit der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG setzt die Bewilligung des Gesuches auf Anmerkung einer Rangordnung, der eine solche Bedingung nicht beigesetzt ist, voraus. Ein diesbezüglicher Nachweis hat, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch selbst ergibt, durch geeignete Urkunden zu erfolgen (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117690

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0050OB00080_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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