RS OGH 2003/4/29 5Ob72/03d

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

MRG §15a
MRG §16

Rechtssatz

Eine Wohneinheit kann "zum Zweck der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses" in mehrere Wohnungen (iS von Mietgegenständen, die Wohnzwecken gewidmet sind) geteilt werden, wenn mehreren Hauptmietern in jeweils eigenen Verträgen an einzelnen Räumen Alleinbenützungsrechte und an anderen Teilen der Wohneinheit, vor allem den Sanitärräumen, Mitbenützungsrechte eingeräumt werden. Es ist dann für jedes einzelne dieser Mietobjekte getrennt zu prüfen, in welche Ausstattungskategorie es einzustufen ist (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 5Ob 18,19/87 = MietSlg39.306/15).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117867

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0050OB00072_03D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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