RS OGH 2003/4/30 13Os44/03 (13Os45/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Norm

MedienG §9 Abs1
MedienG §13 Abs7
  1. MedienG § 9 heute
  2. MedienG § 9 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 9 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993
  1. MedienG § 13 heute
  2. MedienG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 13 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 13 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck einer Gegendarstellung liegt darin, einer vom Antragsteller beanstandeten Tatsachenmitteilung in einem Medium (These) zwecks Aufklärung und Klarstellung der Position der von dieser Mitteilung betroffenen Person im selben Medium eine Publikation von gleichem Veröffentlichungswert (Gegenthese) gegenüber zu stellen (§ 9 Abs 1 MedG). Zur Durchsetzung dieses Rechts bestimmt § 13 Abs 7 MedG die Verpflichtung des Antragsgegners, einen den Kriterien des § 9 MedG entsprechenden Text der Gegendarstellung ohne Einschränkungen und Weglassungen zu veröffentlichen. Damit soll verhindert werden, dass die Gegenthese des Antragstellers zensuriert, also der Aufklärungswert der Gegenposition beeinträchtigt wird. Eine Sanktionierungspflicht bei der Nichtverwendung einzelner, den Inhalt der Antithese nicht berührender Wörter kann hingegen aus dem lediglich die Pflicht zur Richtigstellung einer publizierten Tatsachenmitteilung umfassenden Rechtsschutzinteresse des § 9 MedG nicht abgeleitet werden. Hier: Sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung nur minimal beeinträchtigt.Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck einer Gegendarstellung liegt darin, einer vom Antragsteller beanstandeten Tatsachenmitteilung in einem Medium (These) zwecks Aufklärung und Klarstellung der Position der von dieser Mitteilung betroffenen Person im selben Medium eine Publikation von gleichem Veröffentlichungswert (Gegenthese) gegenüber zu stellen (Paragraph 9, Absatz eins, MedG). Zur Durchsetzung dieses Rechts bestimmt Paragraph 13, Absatz 7, MedG die Verpflichtung des Antragsgegners, einen den Kriterien des Paragraph 9, MedG entsprechenden Text der Gegendarstellung ohne Einschränkungen und Weglassungen zu veröffentlichen. Damit soll verhindert werden, dass die Gegenthese des Antragstellers zensuriert, also der Aufklärungswert der Gegenposition beeinträchtigt wird. Eine Sanktionierungspflicht bei der Nichtverwendung einzelner, den Inhalt der Antithese nicht berührender Wörter kann hingegen aus dem lediglich die Pflicht zur Richtigstellung einer publizierten Tatsachenmitteilung umfassenden Rechtsschutzinteresse des Paragraph 9, MedG nicht abgeleitet werden. Hier: Sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung nur minimal beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0117629">13 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 44/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117629

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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