Norm
StGB §1Rechtssatz
In Ansehung eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nur ein einziges Verbrechen ausgeführt wird (zu dieser Konstellation 1166 BlgNR 21. GP 35), ist die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 durch die Neufassung des § 278 StGB („kriminelle Vereinigung") und die korrespondierende Änderung des § 28 Abs 3 und Abs 4 Z 1 SMG mit 1. Oktober 2002 geschaffene Rechtslage (BGBl I Nr 134/2002 Art I Z 23, Art IV und Art IX) für Täter eines Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG ungünstiger als die frühere, weil für das Vorliegen einer „Bande" nach der alten Rechtslage eine auf die Begehung von mehr als einer Straftat ausgerichtete Verbindung erforderlich war.In Ansehung eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nur ein einziges Verbrechen ausgeführt wird (zu dieser Konstellation 1166 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35), ist die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 durch die Neufassung des Paragraph 278, StGB („kriminelle Vereinigung") und die korrespondierende Änderung des Paragraph 28, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG mit 1. Oktober 2002 geschaffene Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002, Artikel römisch eins, Ziffer 23,, Artikel römisch vier und Artikel römisch neun,) für Täter eines Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG ungünstiger als die frühere, weil für das Vorliegen einer „Bande" nach der alten Rechtslage eine auf die Begehung von mehr als einer Straftat ausgerichtete Verbindung erforderlich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118097Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00025_0300000_002