RS OGH 2003/4/30 13Os44/03 (13Os45/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Norm

MedienG §13 Abs7
MedienG §17
StPO §281 Abs3
  1. MedienG § 13 heute
  2. MedienG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 13 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 13 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 17 heute
  2. MedienG § 17 gültig von 01.07.2024 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2023
  3. MedienG § 17 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  4. MedienG § 17 gültig von 01.07.1993 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Dass aus § 13 Abs 7 MedG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung geboten sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht ableiten. Bei teleologischer Betrachtung des § 13 Abs 7 MedG ergibt sich lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung derselben. Die Antithese ist daher grundsätzlich im begehrten Umfang und - sieht man von der Korrektur offenbarer Schreibfehler ab - inhaltlich unverändert zu publizieren.Dass aus Paragraph 13, Absatz 7, MedG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung geboten sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht ableiten. Bei teleologischer Betrachtung des Paragraph 13, Absatz 7, MedG ergibt sich lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung derselben. Die Antithese ist daher grundsätzlich im begehrten Umfang und - sieht man von der Korrektur offenbarer Schreibfehler ab - inhaltlich unverändert zu publizieren.

Ob eine nach § 17 Abs 1 MedG nicht gehörige, weil die Gegenthese inhaltlich verändernde Veröffentlichung vorliegt, ist gemäß § 13 Abs 7 MedG nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Eine solche Bewertung ist im Sinne der zu § 281 Abs 3 erster Satz StPO entwickelten Grundsätze einer Nachteilsbetrachtung vorzunehmen. Gehörig veröffentlicht ist demnach eine im Wortlaut des Begehrens abgeänderte Gegendarstellung nur dann, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die vorgenommene Veränderung keinen auf den Erklärungswert der Antithese nachteiligen Einfluss üben konnte. Hier: Sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung nur minimal beeinträchtigt.Ob eine nach Paragraph 17, Absatz eins, MedG nicht gehörige, weil die Gegenthese inhaltlich verändernde Veröffentlichung vorliegt, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, MedG nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Eine solche Bewertung ist im Sinne der zu Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO entwickelten Grundsätze einer Nachteilsbetrachtung vorzunehmen. Gehörig veröffentlicht ist demnach eine im Wortlaut des Begehrens abgeänderte Gegendarstellung nur dann, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die vorgenommene Veränderung keinen auf den Erklärungswert der Antithese nachteiligen Einfluss üben konnte. Hier: Sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung nur minimal beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0117630">13 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 44/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117630

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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