Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Das Eintragungshindernis des § 5 Abs 2 DSt beruht nicht auf der Anwendung strafgesetzlicher Bestimmungen, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen.Das Eintragungshindernis des Paragraph 5, Absatz 2, DSt beruht nicht auf der Anwendung strafgesetzlicher Bestimmungen, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117717Dokumentnummer
JJR_20030505_OGH0002_000BKV00001_0300000_001