RS OGH 2003/5/7 9ObA14/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2003
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Norm

ZPO §121
ZustG §11
  1. ZPO § 121 heute
  2. ZPO § 121 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ZPO § 121 gültig von 01.04.2009 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 121 gültig von 01.03.1983 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Rechtssatz

§ 121 ZPO kann nicht für jene besonderen Fälle der Zustellung im Ausland herangezogen werden, bei denen an Personen oder Einrichtungen zugestellt werden soll, die sich auf ihre diplomatische Immunität berufen. Für einen derartigen Fall gelten spezielle Normen, so etwa § 11 ZustG. Da die Durchführung (ebenso wie die Verweigerung) eines Rechtshilfeersuchens um Zustellung dem Hoheitsbereich eines Staates (acta iure imperii) zuzurechnen ist, steht nach Berufung der beklagten Partei auf ihre diplomatische Immunität - mangels eines diese Frage regelnden Abkommens zwischen Österreich und der beklagten Partei - nur mehr der diplomatische Weg offen.Paragraph 121, ZPO kann nicht für jene besonderen Fälle der Zustellung im Ausland herangezogen werden, bei denen an Personen oder Einrichtungen zugestellt werden soll, die sich auf ihre diplomatische Immunität berufen. Für einen derartigen Fall gelten spezielle Normen, so etwa Paragraph 11, ZustG. Da die Durchführung (ebenso wie die Verweigerung) eines Rechtshilfeersuchens um Zustellung dem Hoheitsbereich eines Staates (acta iure imperii) zuzurechnen ist, steht nach Berufung der beklagten Partei auf ihre diplomatische Immunität - mangels eines diese Frage regelnden Abkommens zwischen Österreich und der beklagten Partei - nur mehr der diplomatische Weg offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117668

Dokumentnummer

JJR_20030507_OGH0002_009OBA00014_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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