RS OGH 2003/5/13 5Ob86/03p, 5Ob240/03k, 5Ob2/11x, 10Ob54/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2003
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Norm

ABGB §523 Cb

Rechtssatz

In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
  • 5 Ob 240/03k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 240/03k
    Vgl auch; nur: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. (T1)
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Vgl aber; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T2)
  • 10 Ob 54/19t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 54/19t
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118001

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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