RS OGH 2025/10/7 11Os57/03; Bsw56402/12; 11Os106/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2003
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Norm

MRK Art6 Abs3 litc IV3b
StPO §40 Abs1 A

Rechtssatz

Gegen die Verfassungskonformität des § 40 Abs 1 StPO bestehen keine Bedenken, weil das durch Art6 Abs3 lit c MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, nicht absoluter Natur, sondern durch das Recht des Staates beschränkt ist, das Auftreten von Verteidigern vor den Gerichten gesetzlich zu regeln.Gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 40, Absatz eins, StPO bestehen keine Bedenken, weil das durch Art6 Abs3 Litera c, MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, nicht absoluter Natur, sondern durch das Recht des Staates beschränkt ist, das Auftreten von Verteidigern vor den Gerichten gesetzlich zu regeln.

Entscheidungstexte

  • RS0117602">11 Os 57/03
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 13.05.2003 11 Os 57/03
  • RS0117602">Bsw 56402/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2018 Bsw 56402/12
    nur: Das durch Art6 Abs3 lit c MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, ist nicht absoluter Natur. (T1); Veröff: NL 2018,132
  • RS0117602">11 Os 106/25k
    Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117602

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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