Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
Gegen die Verfassungskonformität des § 40 Abs 1 StPO bestehen keine Bedenken, weil das durch Art6 Abs3 lit c MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, nicht absoluter Natur, sondern durch das Recht des Staates beschränkt ist, das Auftreten von Verteidigern vor den Gerichten gesetzlich zu regeln.Gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 40, Absatz eins, StPO bestehen keine Bedenken, weil das durch Art6 Abs3 Litera c, MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, nicht absoluter Natur, sondern durch das Recht des Staates beschränkt ist, das Auftreten von Verteidigern vor den Gerichten gesetzlich zu regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117602Im RIS seit
12.06.2003Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025