RS OGH 2003/5/13 11Os57/03

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Veröffentlicht am 13.05.2003
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Norm

StPO §40 Abs1 A

Rechtssatz

§ 40 Abs 1 zweiter Satz StPO normiert eine Entscheidungskompetenz der Ratskammer in Bezug auf den Ausschluss einer Person von der Verteidigung für die Fälle deren zeugenschaftlicher Einvernahme im Vorverfahren sowie des Antrages auf deren Vorladung als Zeugen zur Hauptverhandlung, wogegen die Ausschlusswirkung bereits erfolgter Ladung zur Hauptverhandlung gemäß § 40 Abs 1 erster Satz StPO ex lege eintritt. Diesfalls bedarf es demgemäß keiner Beschlussfassung, sondern nur einer entsprechenden Verständigung des Angeklagten, die im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 1 StPO) vom Vorsitzenden vorzunehmen und allenfalls mit der Aufforderung zu verbinden ist, einen anderen Verteidiger namhaft zu machen.Sollte ausnahmsweise (etwa infolge Antragstellung oder tatsächlichen Einschreitens des Ausgeschlossenen in der Hauptverhandlung) eine -deklarative- Beschlussfassung erforderlich sein, käme diese gemäß § 13 Abs 3 StPO ebenfalls dem Vorsitzenden zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117600

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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