RS OGH 2003/5/14 13Os46/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2003
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Norm

StPO §41 Abs2 Z4
StPO §43a
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 41 Abs 2 Z 4 StPO meint jene Rechtsmittel, für die das Gesetz rechtzeitige Anmeldung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht (§§ 284 Abs 1, 294 Abs1, 344 zweiter Satz, 427 Abs 3 zweiter Satz, 466 Abs 1, 478 Abs 2 dritter Satz, 489 Abs 1 StPO). Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen (vgl § 498 Abs 2 StPO, § 152a Abs 3 StVG). Stellt der Beschwerdeführer im Fall einer Beschwerdeanmeldung nach § 498 Abs 2 StPO, § 152a Abs 3 StVG während der Frist zur "näheren" Ausführung einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, gilt § 43a StPO sinngemäß auch für diese Frist.Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, StPO meint jene Rechtsmittel, für die das Gesetz rechtzeitige Anmeldung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Abs1, 344 zweiter Satz, 427 Absatz 3, zweiter Satz, 466 Absatz eins, 478, Absatz 2, dritter Satz, 489 Absatz eins, StPO). Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen vergleiche Paragraph 498, Absatz 2, StPO, Paragraph 152 a, Absatz 3, StVG). Stellt der Beschwerdeführer im Fall einer Beschwerdeanmeldung nach Paragraph 498, Absatz 2, StPO, Paragraph 152 a, Absatz 3, StVG während der Frist zur "näheren" Ausführung einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, gilt Paragraph 43 a, StPO sinngemäß auch für diese Frist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117733

Dokumentnummer

JJR_20030514_OGH0002_0130OS00046_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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