RS OGH 2026/3/18 15Os52/03; 14Os89/03; 14Os39/16s; 11Os93/22v (11Os96/22k); 13Os5/26y (13Os6/26w; 13

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Rechtssatz

"Gehörig" ist die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 79, 80 StPO entspricht. Danach ist sie an den Beschuldigten persönlich und zu eigenen Handen zuzustellen. Ob die Ladung gehörig ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen."Gehörig" ist die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, wenn sie den Voraussetzungen der Paragraphen 79, 80, StPO entspricht. Danach ist sie an den Beschuldigten persönlich und zu eigenen Handen zuzustellen. Ob die Ladung gehörig ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • RS0117620">15 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 15.05.2003 15 Os 52/03
  • RS0117620">14 Os 89/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 14 Os 89/03
    Vgl auch; Beisatz: Auch die für die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung von § 79 Abs 1 erster Satz StPO verlangte Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers kann rechtswirksam durch Hinterlegung vorgenommen werden. (T1); Beisatz: Überprüfung der Zustellung durch aktenkundigen Zustellnachweis (§ 22 ZustG). (T2)
  • RS0117620">14 Os 39/16s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 14 Os 39/16s
    Auch
  • RS0117620">11 Os 93/22v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 11 Os 93/22v
    Vgl; Beisatz: Hier: Zustellung einer Ladung nach Serbien. (T3)
  • RS0117620">13 Os 5/26y
    Entscheidungstext OGH 18.03.2026 13 Os 5/26y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117620

Im RIS seit

14.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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