RS OGH 2003/5/20 4Ob47/03w, 17Ob15/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Norm

ABGB §43 C

Rechtssatz

Durch die Registrierung von Ortsnamen in der Top-Level-Domain.at wird nicht das Recht des Namensinhabers bestritten, den Namen zu führen. Dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann, hat lediglich technische Gründe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/03w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 47/03w
  • 17 Ob 15/11x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 15/11x
    Vgl; Beisatz: Bei den Domains „Gemeindename.at“ bzw „.com“ steht der Beweis offen, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den Domains und der Gemeinde herstellen und damit keine Zuordnungsverwirrung eintritt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117767

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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