Norm
ABGB §43 CRechtssatz
Durch die Registrierung von Ortsnamen in der Top-Level-Domain.at wird nicht das Recht des Namensinhabers bestritten, den Namen zu führen. Dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann, hat lediglich technische Gründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117767Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011