RS OGH 2009/10/16 4Ob71/03z, 1Ob165/03a, 2Ob138/08w, 6Ob199/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Norm

ZPO §461
GmbHG §41
GmbHG §78 Abs1
  1. ZPO § 461 heute
  2. ZPO § 461 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 461 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 461 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 78 heute
  2. GmbHG § 78 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (§ 78 Abs 1 GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß § 41 GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ihrer Geschäftsanteile auch dann zu bejahen, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter waren.Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß Paragraph 41, GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ihrer Geschäftsanteile auch dann zu bejahen, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117624

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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