Norm
ABGB §43 ARechtssatz
Wenn der Internetnutzer auf der Website des Beklagten Informationen erhält, deren Verbreitung auch im Interesse der Klägerin liegt, besteht hier kein Interessenkonflikt, sondern ein Interessengleichklang. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte durch die Verwendung des Ortsnamens als Domainnamen einen Vorteil erlange, der ihm nicht zukomme. Damit ist eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117768Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012