Rechtssatz
Da das DSt 1990 keine konkreten Übertretungstatbestände enthält, kann eine Verurteilung nach § 1 DSt 1990 im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform im Lichte des Art 7 MRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien, oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. Daraus folgt, dass ein konkretes disziplinarrechtliches Tatbild erst im Wege der Auslegung anhand der obgenannten Parameter ermittelt werden kann. Inhaltliche Änderungen der einzelnen Bestimmungen des RL-BA 1977 sind daher für die Anwendung des § 61 StGB nicht als irrelevant zu verstehen.Da das DSt 1990 keine konkreten Übertretungstatbestände enthält, kann eine Verurteilung nach Paragraph eins, DSt 1990 im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform im Lichte des Artikel 7, MRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien, oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. Daraus folgt, dass ein konkretes disziplinarrechtliches Tatbild erst im Wege der Auslegung anhand der obgenannten Parameter ermittelt werden kann. Inhaltliche Änderungen der einzelnen Bestimmungen des RL-BA 1977 sind daher für die Anwendung des Paragraph 61, StGB nicht als irrelevant zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117718Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018