RS OGH 2003/5/26 7Bkd2/97, 16Bkd10/10, 26Ds3/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2003
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Norm

DSt 1990 §1 A
MRK Art7 Abs1
StGB §61

Rechtssatz

Da das DSt 1990 keine konkreten Übertretungstatbestände enthält, kann eine Verurteilung nach § 1 DSt 1990 im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform im Lichte des Art 7 MRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien, oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. Daraus folgt, dass ein konkretes disziplinarrechtliches Tatbild erst im Wege der Auslegung anhand der obgenannten Parameter ermittelt werden kann. Inhaltliche Änderungen der einzelnen Bestimmungen des RL-BA 1977 sind daher für die Anwendung des § 61 StGB nicht als irrelevant zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Bkd 2/97
    Entscheidungstext OGH 26.05.2003 7 Bkd 2/97
  • 16 Bkd 10/10
    Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 10/10
    Vgl auch
  • 26 Ds 3/17s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2018 26 Ds 3/17s
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Nichtübernahme der Regelung des § 51 RL?BA 1977 in die RL?BA 2015. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117718

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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