RS OGH 2003/11/18 1Ob119/03m, 1Ob225/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

ABGB §215a
  1. ABGB § 215a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 215a gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in ein anderes Bundesland tritt der Zuständigkeitswechsel zum Jugendwohlfahrtsträger dieses Bundeslandes nicht ex lege ein. Wurde die Obsorge des (ersten) Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss begründet, so gebietet es die Rechtssicherheit, dass auch die Übertragung auf einen anderen durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Gerichtsentscheidung erfolgt. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht § 215a ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern.Mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in ein anderes Bundesland tritt der Zuständigkeitswechsel zum Jugendwohlfahrtsträger dieses Bundeslandes nicht ex lege ein. Wurde die Obsorge des (ersten) Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss begründet, so gebietet es die Rechtssicherheit, dass auch die Übertragung auf einen anderen durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Gerichtsentscheidung erfolgt. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht Paragraph 215 a, ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117761

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0010OB00119_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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