RS OGH 2003/5/27 10ObS46/03t, 10ObS48/05i

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

ASVG §292 Abs8
BSVG §140 Abs7

Rechtssatz

Von einer gänzlichen Betriebsaufgabe im Zuge der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes ist auszugehen, wenn nur die bebauten Flächen samt anschließenden (Gemüse-)Gärten zur eigenen privaten Nutzung zurückbehalten wurden und auf den verbleibenden Grundstücken jedenfalls keine über den Eigenbedarf hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117912

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_010OBS00046_03T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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