RS OGH 2017/4/5 11Os95/02, 11Os157/15w, 13Os125/16f

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Rechtssatz

§ 1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jenen der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab.Paragraph eins, Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jenen der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab.

Entscheidungstexte

  • RS0117810">11 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 11 Os 95/02
    Verstärkter Senat
  • RS0117810">11 Os 157/15w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2016 11 Os 157/15w
    Auch
  • RS0117810">13 Os 125/16f
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 125/16f
    Auch; Beisatz: Eine Mischung von Schuldspruch nach altem und Strafausspruch nach neuem Recht ist unzulässig. (T1)
    Beisatz: Zu einer anderen Sicht geben auch Art 7 Abs 1 MRK und Art 49 Abs 1 GRC keinen Anlass. (T2)
    Beisatz: Die Anwendung des richtigen Strafgesetzes nach § 61 StGB ist Gegenstand der Subsumtion, also des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, nicht aber des Sanktionsausspruchs. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117810

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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