Norm
BTVG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter Entgelt im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BTVG sind nur solche Entgeltsbestandteile zu verstehen, die typischerweise zum Bereich der geschuldeten Leistung gehören, also wirtschaftlich gesehen beim Bauträger verbleiben und zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen bestimmt sind. Die behördlich vorgeschriebenen Bauabgaben oder an Dritte zu zahlende Kosten für die Aufschließung des zu bebauenden Grundstücks (Herstellung der Kanalisation, Strom-, Wasser- und Fernwärmeanschluss, Errichtung des Gehsteigs) fallen somit nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BTVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117758Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0010OB00101_03I0000_002