RS OGH 2003/5/27 1Ob101/03i, 2Ob270/03z, 2Ob98/03f

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

BTVG §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter Entgelt im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BTVG sind nur solche Entgeltsbestandteile zu verstehen, die typischerweise zum Bereich der geschuldeten Leistung gehören, also wirtschaftlich gesehen beim Bauträger verbleiben und zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen bestimmt sind. Die behördlich vorgeschriebenen Bauabgaben oder an Dritte zu zahlende Kosten für die Aufschließung des zu bebauenden Grundstücks (Herstellung der Kanalisation, Strom-, Wasser- und Fernwärmeanschluss, Errichtung des Gehsteigs) fallen somit nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BTVG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 101/03i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 101/03i
  • 2 Ob 270/03z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2003 2 Ob 270/03z
    Beisatz: Hingegen gehören die Beschaffung des Grundstückes, die Bewertung seiner Lage und die Prüfung seiner Eignung für den gewünschten Bauzweck sowie das Abschätzen der Bodenbeschaffenheit zu den typischen Leistungen eines Bauträgers. (T1); Beisatz: § 4 Abs 1 Z 2 BTVG gilt auch für eine Klausel, wonach der Käufer allfällige aus einer problematischen Bodenbeschaffenheit resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den fixen Grund-und Baukosten zu bezahlen hat, also das Bodenrisiko trägt. Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. Der Vertrag kommt dann mit dem als Fixpreis bezeichneten Betrag wirksam zustande. (T2); Veröff: SZ 2003/152
  • 2 Ob 98/03f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 98/03f
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117758

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0010OB00101_03I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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