RS OGH 2003/5/28 7Ob94/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2003
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Norm

ABGB §154 Abs3
ABGB §282

Rechtssatz

Die Klagsführung des Sachwalters (hier: Eheaufhebungsklage) bedarf der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Dem Betroffenen steht aber ein eigenes Rekursrecht gegen die Entscheidung zur Wahrung seiner Interessen zu. Fehlte es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. Durch die Klagsführung wird ganz massiv in höchstpersönliche Interessen des Betroffenen eingegriffen, handelt es sich doch um ein Verfahren, in dem über das Bestehen einer geschlossenen Ehe, welche nach Art12 MRK auch Grundrechtsschutz im Verfassungsrang genießt, abgesprochen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117823

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0070OB00094_03D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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