RS OGH 2003/5/28 7Ob96/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2003
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Norm

ZPO §586
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
JN §19

Rechtssatz

Auch wenn-hier auf Grund der subsidiären Verweisung in einen Pachtvertrag- für das Schiedsverfahren die Vorschriften der ZPO gelten sollten-damit (jedenfalls implizit) wohl auch auf die Bestimmungen der §§19ff JN Bezug genommen ist, was sich im Übrigen auch aus dem ausdrücklich auf diese Bestimmungen verweisenden §586 ZPO ergibt, so fehlt es doch schon auf der Tatsachenebene an einem (konkret stichhaltigen) Befangenheits-oder gar Ausschließungsgrund, wenn nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen der von der vormaligen Schiedsklägerin nominierte und nunmehr als ausgeschlossen bzw (zumindest) befangen behauptete Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr.H. die jetzige Beklagte nie in einem Rechtsstreit gegen die jetzige Klägerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) vertreten und weder am Entwurf noch am Abschluss des Pachtvertrages mitgewirkt, sondern bloß einmal die Beklagte in einer (gänzlich) anderen Schiedssache vertreten hat und ein besonderes Naheverhältnis des genannten Schiedsrichters zur beklagten Partei nicht feststellbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117675

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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