RS OGH 2003/5/28 7Ob104/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2003
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Norm

EO §378 C
EO §391 Abs1 IIB
EheG §68a
  1. EO § 378 heute
  2. EO § 378 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 378 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EheG § 68a heute
  2. EheG § 68a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Wurde der Ehegattin während noch aufrechter Ehe von den Vorinstanzen ein Provisorialunterhalt zuerkannt, der in der Folge als verwirkt zu beurteilen war, besteht für ihr weiteres nach der Scheidung der Ehe erhobenes, auf § 68a EheG gestütztes Begehren nach einem Zuschlag zu diesem Provisorialunterhalt keine Rechtsgrundlage. Insoweit entfaltet sohin die zwischen denselben Parteien wegen desselben (also auch auf §68a EheG gestützten) Anspruches rechtskräftige Endentscheidung im geführten Vorverfahren (= Hauptverfahren) ab Zustellung Bindungswirkung (vergleiche § 411 ZPO) auch für das vorliegende Provisorialverfahren.Wurde der Ehegattin während noch aufrechter Ehe von den Vorinstanzen ein Provisorialunterhalt zuerkannt, der in der Folge als verwirkt zu beurteilen war, besteht für ihr weiteres nach der Scheidung der Ehe erhobenes, auf Paragraph 68 a, EheG gestütztes Begehren nach einem Zuschlag zu diesem Provisorialunterhalt keine Rechtsgrundlage. Insoweit entfaltet sohin die zwischen denselben Parteien wegen desselben (also auch auf §68a EheG gestützten) Anspruches rechtskräftige Endentscheidung im geführten Vorverfahren (= Hauptverfahren) ab Zustellung Bindungswirkung (vergleiche Paragraph 411, ZPO) auch für das vorliegende Provisorialverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117844

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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