Norm
WEG 1975 idF WRN 1999 §23 Abs4Rechtssatz
Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.Mit der in Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118026Im RIS seit
02.07.2003Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022