RS OGH 2003/6/2 5Ob116/03bz

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2003
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Norm

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VA

Rechtssatz

Nur besonders gravierende Erschwernisse bei der Erfüllung der Schuld im normalen Weg können deren gerichtliche Hinterlegung rechtfertigen. Es ist zu fragen, ob dem Schuldner nur der Gerichtserlag als zumutbarer Akt der Erfüllung seiner Verpflichtung bleibt. Dass dem so ist, muss der Antragsteller plausibel darlegen.

(Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verzugsfolgen und Exekutionen, weil zu befürchten sei, dass die von ihm an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten nicht zur Zahlung öffentlicher Abgaben verwendet wurden; Erlagsgegner war der Hausverwalter).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118152

Dokumentnummer

JJR_20030602_OGH0002_0050OB00116_03Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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