Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Nur besonders gravierende Erschwernisse bei der Erfüllung der Schuld im normalen Weg können deren gerichtliche Hinterlegung rechtfertigen. Es ist zu fragen, ob dem Schuldner nur der Gerichtserlag als zumutbarer Akt der Erfüllung seiner Verpflichtung bleibt. Dass dem so ist, muss der Antragsteller plausibel darlegen.
(Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verzugsfolgen und Exekutionen, weil zu befürchten sei, dass die von ihm an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten nicht zur Zahlung öffentlicher Abgaben verwendet wurden; Erlagsgegner war der Hausverwalter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118152Dokumentnummer
JJR_20030602_OGH0002_0050OB00116_03Z0000_003