RS OGH 2003/6/4 9ObA260/02d, 9ObA92/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2003
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Norm

AVRAG §1
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
EGV Maastricht Art189
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 98/50/EG - 398L0050 Art1 Abs1 litc
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 98/50/EG - 398L0050 Art3 Abs1

Rechtssatz

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung (Sozialhilfe durch Betreiben einer Werkstätte für Behinderte) übertragen wurden, auch dann noch als "staatliche Einrichtung" mit der Wirkung zu beurteilen, dass ihr gegenüber der nicht ausreichend ins innerstaatliche Recht umgesetzte

Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 litera c der Richtlinien77/187/EWG in der Fassung der Richtlinie98/50/EG (jetzt: Richtlinie2001/23/EG) unmittelbar anwendbar ist, wenn der Geschäftsanteil des Sozialhilfeverbandes aufgrund eines Abtretungsvertrages, der nur durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes bedingt ist, auf eine rein private Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehen soll?

Soferne diese Frage bejaht wird:

2. Kann sich ein seinen Betrieb veräußernder Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) als "staatliche Einrichtung" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegenüber seinen Arbeitnehmern, die dem Übergang ihrer Arbeitsverträge auf einen Erwerber (im Sinne der Frage 1) widersprechen und auf den Weiterbestand ihrer Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer bestehen, im Falle einer nicht ausreichenden Umsetzung der zur Frage 1. genannten Richtlinienbestimmung selbst auf eine unmittelbare Anwendung des Artikel3 Absatz1 iVm Artikel1 Absatz1 litc der zur Frage 1.genannten Richtlinie mit der Wirkung berufen, dass die Arbeitsverträge als auf den Erwerber übergegangen gelten; spielt es dabei eine Rolle, wenn der "staatlichen Einrichtung" als Veräußerer selbst keine Kompetenz zur Gesetzgebung hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung einer Richtlinie zukommt, sondern diese bei einem übergeordneten Gesetzgeber (Land) liegt?

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 260/02d
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 ObA 260/02d
  • 9 ObA 92/05b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 92/05b
    Vgl; Beisatz: Mit Beschluss vom 26. Mai 2005, Rs C-297/03, beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Anfrage wie folgt: Zur Frage 1: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist, gehört zu den Einrichtungen, denen die Art 3 Abs 1 und 1 Abs 1 Buchstabe c Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen entgegengehalten werden können. Zur Frage 2: Eine ihren Betrieb veräußernde staatliche Einrichtung kann sich nicht gegenüber einem Arbeitnehmer auf die Art 3 Abs 1 und 1 Abs 1 Buchstabe c der Richtlinie 2001/23 EG berufen, um ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu einem Erwerber zur Pflicht zu machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117805

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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