RS OGH 2003/6/5 12Os73/02, 12Os36/04, 15Os141/07k, 13Os67/09s (13Os96/09f), 13Os61/11m, 11Os149/15v,

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Norm

StGB §146 D

Rechtssatz

Der Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Irrtum für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend war. Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu klärende Frage. Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 73/02
    Entscheidungstext OGH 05.06.2003 12 Os 73/02
  • 12 Os 36/04
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 12 Os 36/04
    Vgl auch; nur: Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre. (T1)
  • 15 Os 141/07k
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 15 Os 141/07k
    Auch
  • 13 Os 67/09s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
    Auch; nur T1
  • 13 Os 61/11m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 61/11m
    Auch
  • 11 Os 149/15v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 149/15v
    Auch
  • 14 Os 30/19x
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 30/19x
    Auch

Schlagworte

mitkausal, mitursächlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117721

Im RIS seit

05.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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