RS OGH 2019/9/3 12Os73/02; 12Os36/04; 15Os141/07k; 13Os67/09s (13Os96/09f); 13Os61/11m; 11Os149/15v;

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Rechtssatz

Der Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Irrtum für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend war. Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu klärende Frage. Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

mitkausal, mitursächlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117721

Im RIS seit

05.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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