RS OGH 2024/2/15 2Ob114/03h; 8Ob52/23i

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Rechtssatz

Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger.Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß Paragraph 483, ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117679

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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