Norm
StPO §258 Abs2Rechtssatz
Bloße Wertungen sind aus Sicht der Z 5 nur dann beachtlich, wenn sie von einem durch das Gericht mit einer Gutachtenserstattung betrauten Sachverständigen stammen.Bloße Wertungen sind aus Sicht der Ziffer 5, nur dann beachtlich, wenn sie von einem durch das Gericht mit einer Gutachtenserstattung betrauten Sachverständigen stammen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117736Im RIS seit
12.07.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015