RS OGH 2003/6/17 10ObS394/02t

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Norm

ASGG §77 Abs3

Rechtssatz

Liegt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den vom Versicherten geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen vor, ist ein vom Versicherungsträger nach § 77 Abs 3 ASGG begehrter Kostenzuspruch unbegründet, weil der Versicherte weder durch Mutwillen noch durch Verschleppung die Kosten der Revisionsbeantwortung verursachte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117656

Dokumentnummer

JJR_20030617_OGH0002_010OBS00394_02T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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