RS OGH 2025/2/27 10ObS394/02t; 8ObS4/24g

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Norm

ASGG §77 Abs3

Rechtssatz

Liegt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den vom Versicherten geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen vor, ist ein vom Versicherungsträger nach § 77 Abs 3 ASGG begehrter Kostenzuspruch unbegründet, weil der Versicherte weder durch Mutwillen noch durch Verschleppung die Kosten der Revisionsbeantwortung verursachte.Liegt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den vom Versicherten geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen vor, ist ein vom Versicherungsträger nach Paragraph 77, Absatz 3, ASGG begehrter Kostenzuspruch unbegründet, weil der Versicherte weder durch Mutwillen noch durch Verschleppung die Kosten der Revisionsbeantwortung verursachte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117656

Im RIS seit

17.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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