RS OGH 2025/5/28 5Ob139/03g; 7Ob82/04s; 6Ob179/05z; 3Ob12/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
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Norm

ABGB §179
ABGB §180a Abs1
  1. ABGB § 179 heute
  2. ABGB § 179 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 179 gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. ABGB § 180a gültig von 01.07.2004 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  2. ABGB § 180a gültig von 01.07.1960 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960

Rechtssatz

Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus; unzulässig wäre die Adoption nur dann, wenn die durch die Adoption angestrebte Rechtsstellung des Kindes ohnehin schon besteht.

Entscheidungstexte

  • RS0118009">5 Ob 139/03g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2003 5 Ob 139/03g
    Veröff: SZ 2003/68
  • RS0118009">7 Ob 82/04s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 82/04s
    Auch; nur: Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus. (T1)
  • RS0118009">6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T2)
  • RS0118009">3 Ob 12/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 12/25y
    Beisatz: Auch im Fall einer Vertauschung des Kindes unmittelbar nach der Geburt ist die Rechtsbeziehung zwischen der leiblichen Mutter und dem von ihr geborenen Kind bereits von Gesetzes wegen gegeben, sodass eine Adoption nicht möglich ist. Das Anliegen, die Geburtsurkunde richtigzustellen, ist im Verfahren vor den Personenstandsbehörden zu verfolgen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118009

Im RIS seit

17.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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