RS OGH 2022/6/23 16Ok4/03, 16Ok51/05, 16Ok3/22k (16Ok4/22g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2003
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Rechtssatz

Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; ABl C 3 vom 6. 1. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Danach ist zu fragen, ob die Vereinbarung neben der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auch geeignet ist, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maße zu beeinträchtigen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich Preisen, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu erwarten sind. Eine Kooperation, die von einzelnen Anbietern nicht erbracht werden, ist selbst zwischen Mitgliedern derselben Branche kartellrechtlich unbedenklich, weil die beteiligten Unternehmen weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber, also nicht in der Lage sind, die vergemeinschaftete Leistung (hier: senderübergreifende Werbezeit) selbst anzubieten. (Krone-Hit-R@dio)Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81, EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; ABl C 3 vom 6. 1. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Danach ist zu fragen, ob die Vereinbarung neben der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auch geeignet ist, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maße zu beeinträchtigen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich Preisen, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu erwarten sind. Eine Kooperation, die von einzelnen Anbietern nicht erbracht werden, ist selbst zwischen Mitgliedern derselben Branche kartellrechtlich unbedenklich, weil die beteiligten Unternehmen weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber, also nicht in der Lage sind, die vergemeinschaftete Leistung (hier: senderübergreifende Werbezeit) selbst anzubieten. (Krone-Hit-R@dio)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krone-Hit-R@dio

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117904

Im RIS seit

23.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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