RS OGH 2022/6/23 16Ok4/03, 1Ob186/08x, 5Ob108/09g, 2Ob144/15p, 16Ok5/18y, 16Ok3/22k (16Ok4/22g)

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Rechtssatz

In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen.In dem gemäß Paragraph 43, KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen.

Entscheidungstexte

  • RS0117902">16 Ok 4/03
    Entscheidungstext OGH 23.06.2003 16 Ok 4/03
  • RS0117902">1 Ob 186/08x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 186/08x
    Auch; nur: Der Untersuchungsgrundsatz enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. (T1)
  • RS0117902">5 Ob 108/09g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 108/09g
    nur T1
  • RS0117902">2 Ob 144/15p
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 144/15p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB. (T2)
  • RS0117902">16 Ok 5/18y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2018 16 Ok 5/18y
    Auch
  • RS0117902">16 Ok 3/22k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k
    Vgl; nur: In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117902

Im RIS seit

23.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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