RS OGH 2004/11/23 11Os75/03, 14Os139/04

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Rechtssatz

Die in Auslieferungshaft verbrachte Zeit ist zwar auf eine allfällige Strafe anzurechnen (§ 38 StGB), für die Dauer der (zulässigen) Untersuchungshaft aber ohne Relevanz.Die in Auslieferungshaft verbrachte Zeit ist zwar auf eine allfällige Strafe anzurechnen (Paragraph 38, StGB), für die Dauer der (zulässigen) Untersuchungshaft aber ohne Relevanz.

Entscheidungstexte

  • RS0117748">11 Os 75/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 11 Os 75/03
  • RS0117748">14 Os 139/04
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 14 Os 139/04
    Auch; Beisatz: Die Die Zeit der Auslieferungshaft ist - auch unter dem Aspekt des Art 5 Abs 3 MRK - nicht in Rechnung zu stellen, weil der ersuchende Staat dafür nicht verantwortlich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117748

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0110OS00075_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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