RS OGH 2003/6/24 11Os28/03

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

StGB §159 Abs5 Z4

Rechtssatz

Die Formulierung "sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen" nimmt zwar unmittelbar auf die Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Geschäftsbüchern oder geschäftlichen Aufzeichnungen Bezug, aus welchen ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage möglich ist. Als kridaträchtiges Handeln muss jedoch dem Sinne des Gesetzes nach auch angesehen werden, wenn trotz an sich ordnungsmäßiger Führung von Geschäftsaufzeichnungen die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht gezogen und die sich darnach ergebenden, zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wirtschaftlich erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden und die Unterlassung für eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit kausal geworden ist. Darüberhinaus können trotz ordnungsgemäßer Buchführung im Einzelfall begleitende Kontrollmaßnahmen durchaus erforderlich und angebracht sein, etwa eine stichprobenweise Überprüfung des jeweils ausgewiesenen Kassastandes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117934

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0110OS00028_0300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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