RS OGH 2003/6/24 4Ob26/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
beobachten
merken

Norm

GewO §172 Abs3
GewO idF BGBl 2002 I/111 §136 Abs3
RAO §8 Abs1
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Die berufsmäßige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten ist nicht Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters. Soweit die Entscheidung 4 O 44/02b so verstanden werden könnte, der (dort) Beklagte habe mit guten Gründen nicht nur die Rechtsmeinung vertreten können, unter Behörde im Sinn des § 172 Abs 3 GewO seien auch Gerichte zu verstehen, sondern auch jene, zum Umfang seiner Gewerbebefugnisse iS des § 172 Abs 3 GewO zähle auch die Vertretung seiner Klienten in Insolvenzverfahren vor Gerichten, kann diese Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.Die berufsmäßige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten ist nicht Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters. Soweit die Entscheidung 4 O 44/02b so verstanden werden könnte, der (dort) Beklagte habe mit guten Gründen nicht nur die Rechtsmeinung vertreten können, unter Behörde im Sinn des Paragraph 172, Absatz 3, GewO seien auch Gerichte zu verstehen, sondern auch jene, zum Umfang seiner Gewerbebefugnisse iS des Paragraph 172, Absatz 3, GewO zähle auch die Vertretung seiner Klienten in Insolvenzverfahren vor Gerichten, kann diese Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117772

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0040OB00026_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten