RS OGH 2003/6/24 4Ob26/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

GewO §172 Abs3
GewO idF BGBl 2002 I/111 §136 Abs3
RAO §8 Abs1

Rechtssatz

Die berufsmäßige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten ist nicht Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters. Soweit die Entscheidung 4 O 44/02b so verstanden werden könnte, der (dort) Beklagte habe mit guten Gründen nicht nur die Rechtsmeinung vertreten können, unter Behörde im Sinn des § 172 Abs 3 GewO seien auch Gerichte zu verstehen, sondern auch jene, zum Umfang seiner Gewerbebefugnisse iS des § 172 Abs 3 GewO zähle auch die Vertretung seiner Klienten in Insolvenzverfahren vor Gerichten, kann diese Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117772

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0040OB00026_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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