Norm
AktG §90 Abs1Rechtssatz
Die Unvereinbarkeitsregel des § 90 Abs 1 AktG gilt immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften. Daraus wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von § 90 Abs 1 AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117803Im RIS seit
25.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011