RS OGH 2003/6/25 9Ob64/03g, 6Ob34/08f

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Norm

AktG §90 Abs1

Rechtssatz

Die Unvereinbarkeitsregel des § 90 Abs 1 AktG gilt immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften. Daraus wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von § 90 Abs 1 AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 64/03g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 64/03g
    Veröff: SZ 2003/74
  • 6 Ob 34/08f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 34/08f
    Vgl aber; Beisatz: Das GesRÄG 2005 (BGBl I 59/2005) hat ua die §§ 86 und 90 Abs 1 AktG neu gefasst. Nach § 86 Abs 2 Z 2 AktG kann ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs 3 UGB) der Gesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein. Gemäß § 90 Abs 1 Satz 1 AktG können nunmehr die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) sein. (T1); Beisatz: Es sollen eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert und Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können, vermieden werden. (T2); Beisatz: Vom in § 90 Abs 1 Satz 2 AktG ausgesprochenen Verbot sind auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfasst. (T3); Veröff: SZ 2008/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117803

Im RIS seit

25.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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