Norm
GMG §28Rechtssatz
Die Vorschrift des § 156 Abs 3 PatG, wonach das Gericht das Verfahren zu unterbrechen hat, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (§48 PatG, für Gebrauchsmuster vgl § 28 GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist, auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar. § 156 Abs 3 PatG hindert nur vorübergehend ein schuldig sprechendes Urteil.Die Vorschrift des Paragraph 156, Absatz 3, PatG, wonach das Gericht das Verfahren zu unterbrechen hat, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (§48 PatG, für Gebrauchsmuster vergleiche Paragraph 28, GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist, auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar. Paragraph 156, Absatz 3, PatG hindert nur vorübergehend ein schuldig sprechendes Urteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117741Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008