RS OGH 2024/12/17 7Ob127/03g; 4Ob224/10k; 3Ob212/19a; 7Ob127/24p; 10Ob55/24x

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Veröffentlicht am 30.06.2003
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Rechtssatz

Ein Eigengeschäft kann prinzipiell- mangels Vermittlungstätigkeit- keine Provisionspflicht auslösen. § 6 Abs 4 Satz 2 MaklerG subsumiert unter das Eigengeschäft aber auch jenen Fall, bei dem das Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Immobilienmakler selbst gleichkommt. Dadurch beabsichtigte der Gesetzgeber, dass Umgehungsversuche verhindert und wirtschaftliche Verflechtungen besser erfasst werden können. Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Der in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betonte tragende Gedanke für den Ausschluss eines Provisionsanspruches des Maklers nach § 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG ist, dass es beim Eigengeschäft an einer verdienstlichen, den Vertragsschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen muss.Ein Eigengeschäft kann prinzipiell- mangels Vermittlungstätigkeit- keine Provisionspflicht auslösen. Paragraph 6, Absatz 4, Satz 2 MaklerG subsumiert unter das Eigengeschäft aber auch jenen Fall, bei dem das Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Immobilienmakler selbst gleichkommt. Dadurch beabsichtigte der Gesetzgeber, dass Umgehungsversuche verhindert und wirtschaftliche Verflechtungen besser erfasst werden können. Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Der in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betonte tragende Gedanke für den Ausschluss eines Provisionsanspruches des Maklers nach Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz MaklerG ist, dass es beim Eigengeschäft an einer verdienstlichen, den Vertragsschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen muss.

Entscheidungstexte

  • RS0117826">7 Ob 127/03g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 127/03g
  • RS0117826">4 Ob 224/10k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
    Vgl auch; Beisatz: Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln. (T1)
  • RS0117826">3 Ob 212/19a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2020 3 Ob 212/19a
  • RS0117826">7 Ob 127/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 127/24p
    Beisatz: Beim Eigengeschäft muss es an einer verdienstlichen, den Vertragsabschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen, weil in diesen Fällen der Makler selbst (tatsächlich oder wirtschaftlich betrachtet) zum Vertragspartner wird und daher „in eigener Sache“ verhandelt, nicht aber einen Vertragsabschluss vermittelt. (T2)
    Beisatz: Zu prüfen ist, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach das vermittelte Geschäft ein Eigengeschäft des Maklers darstellt, er also unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vertragspartner ist, dabei kommt es auf die Interessenlage. (T3)
  • RS0117826">10 Ob 55/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 55/24x
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter der Verkäuferin war Alleingesellschafter der Maklergesellschaft. Letzterer war zudem Geschäftsführer der Maklergesellschaft und der Verkäuferin. Kein Provisionsanspruch. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117826

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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