Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Die Nichterfüllung der im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen (in casu: zum Schutz der Fischereirechte) ist als fortgesetztes Verhalten des Bescheidadressaten ein Dauerdelikt, so dass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117762Im RIS seit
01.07.2003Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025