Norm
AußStrG 2005 §7 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit § 505 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.Die Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 2, ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117835Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024