Norm
JN §1 CIcRechtssatz
Dem bezugsberechtigten Personenkreis steht nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten (nach § 12 Abs 1 TirPGG) ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen mit der dazugehörigen rechtlich geschützten Verfahrensposition zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117917Dokumentnummer
JJR_20030701_OGH0002_010OBS00090_03P0000_002