RS OGH 2003/7/8 5Ob166/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2003
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Norm

WEG 1975 §24c Abs1
WEG 2002 §40 Abs2
WEG 2002 §42

Rechtssatz

Für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 42 WEG 2002 (in deren Rang Wohnungseigentumsbewerber sodann gemäß § 42 Abs 2 Z 2 WEG 2002 die Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG verlangen können) ist die Zustimmung des vom Bauträger verschiedenen Liegenschaftseigentümers vorgesehen (vgl § 24c Abs 1 WEG 1975). Der Fall des Miteigentums ist hier nicht ausdrücklich geregelt, analog § 40 Abs 2 WEG 2002 wird aber auch hier die Zustimmung aller Miteigentümer zu fordern sein. Die Zustimmung von Miteigentümern, deren Eigentumsrecht erst im Range nach Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum einverleibt wurde, ist nicht erforderlich. Ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum noch nach altem Recht gemäß § 24c Abs 1 WEG 1975 erfolgt und soll die beantragte Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach neuem Recht gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 erfolgen, ist keine aktuelle Zustimmung erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117895

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0050OB00166_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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