RS OGH 2003/7/10 6Ob83/03d, 2Ob260/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2003
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Norm

HGB §381
HVertrG 1993 §1 Abs1

Rechtssatz

Die Betrauung mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften über die Lieferung und Montage von Holzstiegen, die nach dem Einbau sachenrechtlich als unbewegliche Sachen gelten, unterliegt dennoch den Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes, weil § 1 HVertrG 1993 auf die Rechtsnatur des vermittelten Geschäfts abstellt und beim Werklieferungsvertrag (§ 381 HGB) die gelieferten Sachen als bewegliche gelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 83/03d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 83/03d
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
    Vgl aber; Beisatz: Der Einbau von Türen und Fenster in die neu errichteten Gebäude eines „Wohnparks" wurde als Werkvertrag qualifiziert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117946

Dokumentnummer

JJR_20030710_OGH0002_0060OB00083_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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