Norm
HGB §381Rechtssatz
Die Betrauung mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften über die Lieferung und Montage von Holzstiegen, die nach dem Einbau sachenrechtlich als unbewegliche Sachen gelten, unterliegt dennoch den Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes, weil § 1 HVertrG 1993 auf die Rechtsnatur des vermittelten Geschäfts abstellt und beim Werklieferungsvertrag (§ 381 HGB) die gelieferten Sachen als bewegliche gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117946Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00083_03D0000_001