Norm
EO §45 Abs3Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm §78 EO.Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit §78 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117816Im RIS seit
16.08.2003Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023