RS OGH 2022/11/17 3Ob264/02y, 3Ob170/22d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2003
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Norm

EO §45 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
  1. EO § 45 heute
  2. EO § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 45 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 45 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 45 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm §78 EO.Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit §78 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117816

Im RIS seit

16.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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