RS OGH 2003/7/17 3Ob203/02b, 1Ob45/12t

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Veröffentlicht am 17.07.2003
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Norm

EO §37 E
EO §382 Z8 litc IVD

Rechtssatz

Die Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO kann keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Das zu sichernde Interesse liegt nämlich in der Wahrung der persönlichen Bereiche und nicht darin, das Vermögen vor dem berechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117817

Im RIS seit

16.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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