RS OGH 2003/7/21 13R187/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2003
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Norm

HGB §347
ABGB §934
ABGB §1157
ABGB §1167
ABGB §1168a

Rechtssatz

Eine allgemeine und unbedingte Fürsorgepflicht des Werkunternehmers dahingehend, dass er hinsichtlich des vom Besteller zu leistenden Werklohns dessen Interessen wahrzunehmen oder lediglich zu beachten hat, ist dem Gesetz in dieser Form nicht zu entnehmen. Der Besteller muss ohne Anlaß grundsätzlich nicht gewarnt werden, dass die Kosten der Reparatur den Neupreis der zu reparierenden Ware übersteigen wird. Die Frage, ob das Risiko der Wertdifferenz in den Grenzen des §934 ABGB in jedem Fall den Besteller treffen soll, korreliert oft mit der Frage, ob der Werkunternehmer insofern Aufklärungspflichten hat. Das wird man in der Regel nur bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bejahen dürfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufklärungspflicht; Schutzpflicht; Fürsorgepflicht; unwirtschaftliche Reparatur; Werkvertrag; untunliche Reparatur;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000005

Dokumentnummer

JJR_20030721_LG00309_01300R00187_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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